Der Doktor und das liebe Vieh

Zum Stand der neuen Gebührenverordnung bei Tierärzte, welche seit November 2020 in Kraft getreten ist.

Autorin Naike Juchem

Wer Haustier besitzt, weiß, dass mitunter ein Tierarzt Besuch in der Praxis oder vor Ort nicht immer billig ist. Seit November 2022 wurden die Preise für tierärztliche Leistungen bis das dreifache erhöht. Grund dafür ist die neue Tierärztegebührenordnung von der Bundesregierung. Diese Verordnung regelt, wie viel Geld Tierärzte für ihre Leistungen berechnen dürfen. Seit 23 Jahren hat sich an der Gebührenverordnung für Tierärzte nicht geändert. Dieses Jahr hat der Bundesrat einer Neufassung jener Verordnung zugestimmt. Die Erhöhung sei nach Angaben von dem Deutschen Tierärzte Verband auf die zum einen wirtschaftlichen Gegebenheiten und zum anderen auf neuere Untersuchungsverfahren in der Tiermedizin zurück zu führen. Auch, so nach den Worten des Bundesverband der Tierärzte, soll mit der neuen Verordnung ein Anreiz für die Attraktivität des Berufs und letztlich der Fortbestand vieler Praxen gesichert werden.

Ein einfaches Beispiel an Hundebesitzer zeigt, dass die Kosten bei einer normalen Beratung von 13,47 € (Stand 2020) auf 23,62 € angestiegen sind.
Wenn Katzenhalter früher (Stand 2020) 8,98€ für eine Beratung bezahlt haben, steigt diese nun auf den gleichen Betrag wie Hunde – also 23,62 €

Nun haben sehr viele Menschen meist ein oder zwei Haustiere. Wer nun zum Beispiel ein Pferd hat, muss für eine Allgemeine Untersuchung mit Beratung 30,78 € bezahlen. Die Allgemeine Untersuchung mit Beratung bei kleinen Hauswiederkäuer, wie zum Beispiel Zwergziegen, liegt nun bei 12,34 €.
Auch bei der gewerblichen Haltung von Tieren in der Landwirtschaft steigen die Preise an. Viele Landwirte stehen nun vor neuen Herausforderungen, in der ohnehin schon sehr angespannten Lage.

Nun möchte ich zumindest 3 Paragraphen aus dem Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen mit Stand vom 12. Mai 2022 aufzeigen.

Im Anhang kann man sich gerne die 84 Seiten jener Verordnung durchlesen. Des Weiteren kann man sich 32 von insgesamt 1006 Punkten dieses
Gebührenverzeichnisses durchlesen.

§ 1 Grundsatz

(1) Die Gebühren, Entschädigungen, Auslagen und die Entgelte für Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien (Vergütungen) für die beruflichen Leistungen der Tierärztinnen und Tierärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, insbesondere nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. Werden diese Leistungen von juristischen Personen erbracht, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührensätze entsprechen dem einfachen Satz. Eine Vereinbarung oder Forderung geringerer Gebühren ist nur in den Fällen des § 5 Absatz 1 zulässig; § 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt.

(3) In den im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührensätzen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

§ 2 Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes. Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, insbesondere unter Berück-sichtigung
1. der Schwierigkeit der Leistungen,
2. des Zeitaufwandes,
3. des Zeitpunktes des Erbringens der Leistungen,
4. des Wertes des Tieres und
5. der örtlichen Verhältnisse.

Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben.

(2) Der Zeitpunkt des Erbringens der Leistung ist besonders zu berücksichti-
gen, wenn die Leistung in einem der folgenden Zeiträume erbracht wird:
1. täglich im Zeitraum von 18 Uhr bis 8 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht),
2. am Wochenende im Zeitraum von freitags 18 Uhr bis 8 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende) sowie
3. an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum von 0 Uhr bis 24 Uhr (Feiertag).

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, sofern für Leistungen, die bei Nacht, am Wochenende oder an einem Feiertag erbracht werden, in der Anlage besondere Gebühren vorgesehen sind. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen der regulären Sprechstunden, auch nach Vereinbarung, in einer tierärztlichen Praxis, Tierärztlichen Klinik oder sonstigen tierärztlichen Einrichtung erbracht werden.

§ 3 Gebührenhöhe in besonderen Fällen

(1) Gebühren sind nach den einfachen Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses zu berechnen, wenn der Tierhalter tierärztliche Leistungen in Anspruch nimmt


1. auf Grund einer allgemeinen öffentlich-rechtlichen Anordnung oder

2. im Rahmen eines mit öffentlichen Mitteln geförderten Verfahrens, für das eine Kostenvereinbarung zwischen dem Kostenträger und der für den Zuständigkeitsbezirk des Kostenträgers örtlich zuständigen Tierärztekammer getroffen worden ist.
Die Regelungen über die Gebühren für amtstierärztliche Verrichtungen und solche tierärztlichen Leistungen, die eine Tierärztin oder ein Tierarzt in amtlicher Eigenschaft erbringt, bleiben unberührt.

(2) Soweit besondere Schwierigkeiten der tierärztlichen Leistung oder ein erheblicher Zeitaufwand dies rechtfertigen, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 eine höhere Gebühr berechnet werden.

(3) Für Leistungen, die auf Verlangen des Tierhalters bei Nacht, am Wochenende oder an einem Feiertag erbracht werden, erhöhen sich die einfachen Gebührensätze nach Absatz 1 um 100 Prozent und bei landwirtschaftlich genutzten Tieren, die der Erwerbstätigkeit ihres Halters dienen, um 75 Prozent.

Blutabnahme bei Mimi

Grundleistungen

Die Gebühren für Grundleistungen bei landwirtschaftlich genutzten Tieren, die der Erwerbstätigkeit ihres Halters dienen, bemessen sich nach dem Einfachen nachstehender Sätze; dies gilt nicht für Leistungen, die bei Nacht oder am Wochenende jeweils außerhalb der regulären Sprechstunden einer tierärztlichen Praxis, Tierärztlichen Klinik oder sonstigen tierärztlichen Einrichtung sowie an einem Feiertag erbracht werden.

1. Beratung im einzelnen Fall ohne Untersuchung (auch schriftlich oder fernmündlich) 11,26 €

2. Eingehende Anamneseerhebung oder Beratung, das gewöhnliche Maß übersteigend, einschließlich eingehender Vorbereitung, beispielsweise bei Verhaltensstörungen, Physikalischer Therapie und im Rahmen von Naturheilverfahren, z.B. Akupunktur, Homöopathie etc. 30,78 €

3. Dokumentation aufgrund gesetzlicher Vorgaben 11,20 €

4. Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Pferd, Hausequiden, Kameliden 30,78 €

5. Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Rind 20,54 €

6. Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Kalb 17,83 €

7. Allgemeine Untersuchung mit Beratung, kleine Hauswiederkäuer 12,34 €

8. Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Ferkel 12,34 €

9. Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Mastschwein 15,39 €

10. Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Zuchtschwein 20,54 €

11. Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Pelztier, Zucht- und Mastkaninchen 23,25 €

12. Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Nutzgeflügel 5,14 €

13. Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Rassegeflügel, Volierenvögel 11,26 €

14. Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Stubenvögel 11,26 €

15. Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Großpsittaciden 23,62 €

16. Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Hund, Katze, Frettchen 23,62 €

17. Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Heimsäugetiere 15,39 €

18. Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Reptilien und Amphibien 23,62 €

19. Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Fische 24,62 €

20. Allgemeine Untersuchung mit Beratung, nicht domestizierte Tiere 36,94 €

21. Allgemeine Untersuchung ohne Beratung 21,41 €

22. Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Pferd, Hausequiden, Kameliden 24,62 €

23. Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Rind 10,26 €

24. Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Kalb 14,78 €

25. Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, kleine Hauswiederkäuer 8,21 €

26. Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Ferkel 8,21 €

27. Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Mastschwein 12,34 €

28. Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Zuchtschwein 14,77 €

29. Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Pelztier, Zucht- und Mastkaninchen 18,56 €

30. Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Nutzgeflügel 4,13 €

31. Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Rassegeflügel, Volierenvögel 9,23 €

32. Folgeuntersuchung im selben Behandlungsfall mit Beratung, Stubenvögel 9,20 €

Folgend ist der Link zu dem Aktuellen Gebührenverzeichnis aufgeführten.

https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Kabinettfassung/tieraerztegebuehrenordnung-got-kabinett.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Naike Juchem, 23. November 2022

Quelle: – http://www.bmel.de
– Bundesverband Praktizierender Tierärzte e.V.
http://www.tieraerzteverband.de
Fotos: privat

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