Früh- bzw. Kinderehen im Iran

Kinderehen sind im Iran legal. Mädchen können ab einem Alter von 13 Jahren, Jungen ab 15 Jahren verheiratet werden. Durch diese rechtlichen Voraussetzungen werden die vor allem in ländlichen Gebieten verbreiteten Kinderehen weiterhin ermöglicht.

Durch islamische Gesetze und von einem seit Jahrzehnten patriarchalisch geführten Regim im Iran, sind Missachtungen, Polygynie und Unterdrückung von Kinder- und Frauenrechte legitim. Eine Gleichberechtigung von Mädchen und Frauen wird damit weitgehend verhindert.

Legalisierung von Früh- bzw. Kinderehe im Iran

Vor der Islamischen Revolution im Jahr 1979 war die Volljährigkeit im Iran für beide Geschlechter bei 18 Jahren angesetzt – was auch der Definition für Volljährigkeit der UN-Kinderrechtskonvention von 1989 entspricht. Seit einer Gesetzesänderung von 1981 sind Mädchen im Iran jedoch schon ab 9 und Jungen mit 15 Jahren volljährig. Dies geht aus Artikel 1210, Absatz 1 des Iranischen Zivilgesetzbuches hervor. Nach deren Festlegung des Alters wird nach dem islamischen Kalender, dem sogenannten Mondkalender gerechnet. Wenn man dies auf den gregorianischen Kalender umrechnet, ergibt sich ein Alter von ca. 8 Jahren und 8 Monaten bzw. 14 Jahren und 7 Monaten.
Diese Herabstufung der Volljährigkeit von iranischen Jungen und Mädchen ist nach der Definition und internationalem Recht zum Schutz der Kinder, ein klarer Verstoß seitens der Mullah-Regierung.

Rechtliche Voraussetzungen

Obwohl der Iran 1994 die internationale Kinderrechtskonvention der UN ratifizierte, wurde festgehalten, dass nationales und islamisches Recht vorgehen sollte. Seit einer Gesetzesänderung des Artikel 1041 in iranischen Zivilgesetzbuch vom 17. Dezember 2000,  können Mädchen und Jungen unter 13 bzw. 15 Jahren nur noch mit der Erlaubnis eines Gerichts verheiratet werden. Nach Artikel 1043 des iranischen Zivilgesetzbuch, ist die Zustimmung des männlichen Vormunds dabei zwingend. Für Jungen ist keine Zustimmung des Vaters nötig. Soll heißen, dass ab einem Alter von 13 Jahren Mädchen ohne Gerichtserlaubnis, der sogenannte «Heiratsreife» verheiratet werden können.

Menschenrechtler:innen kämpfen noch immer für eine Änderung dieser Gesetze.
Die parlamentarische Kommission für Rechts- und Justizfragen im Iran hatte 2019 den Entwurf zur Erhöhung des Heiratsalters für Mädchen auf 16 und für Jungen auf 18 Jahre abgelehnt.
Um jenes patriarchalische Denken der Mullah-Regierung zu verdeutlichen, sieht man daran, dass Mütter oder andere weibliche Familienmitglieder in den Entscheidungsprozess einer Frühehe nicht eingreifen können. Auch die verheirateten Kinder selbst haben kein Mitspracherecht im Vermählungsprozess.

Obwohl die Kinderehe im Iran erst durch die Gesetzesänderung nach der Islamischen Revolution wieder legalisiert wurde, haben zahlreiche Forschungen zu Kinderehe im Iran gezeigt, dass vor allem wirtschaftliche Faktoren wie z.B. niedriges Einkommen pro Kopf und die hohe Inflation Familien dazu bringen, Kinderehen abzuschließen bzw. zu arrangieren und nicht vorwiegend religiöse Gründe, wie häufig vermutet wird. Besonders in ländlichen Regionen führen wirtschaftliche Faktoren zu arrangierten Ehen von Kindern. Mit einfachen Worten: die Kinder weder regelrecht verkauft.

Verankerung der Ungleichheit von Mann und Frau

Das Konzept der Kinderehe im Iran dient vor allem dazu, die patriarchalen Strukturen zu verankern, indem es gesellschaftliche und sexuelle Freiheiten von Frauen unterdrückt und die Ungleichstellung von Mann und Frau reproduziert.

2016 waren über 11% aller verheirateten Frauen im Iran zwischen 10 und 19 Jahren alt, davon 6% unter 15 Jahren. In ländlichen Regionen ist sogar jedes fünfte Mädchen im Alter von 10-19 Jahren bereits verheiratet. Auch regional weist die Rate von Frühehen sehr starke Schwankungen auf. Demnach sind Frühehen in besonders den wirtschaftlich und strukturschwachen Regionen, wie in Zanjan, Sistan und Belutschistan noch häufiger. 

Die negativen Konsequenzen von Frühehen

Ein verheiratetes Kind geht im Iran in den meisten Fällen nicht mehr in die Schule, allgemein sind die Verheirateten mental weniger weit entwickelt daher weniger eigenständig.
Jungen sind traditionell für den Unterhalt der Familie verantwortlich und arbeiten häufig als unterbezahlte Tagelöhne, während die Mädchen für den Haushalt und bald für die Aufsicht der Kinder zuständig sind und zudem auch kranke und ältere Familienmitglieder pflegen müssen.
Die Eheleute, insbesondere die Ehefrauen, bleiben daher auf dem Bildungsniveau stehen, welchen sie bis zum Zeitpunkt der Heirat erreicht haben. Demnach haben die Mädchen einen bedeutend geringeren Bildungsgrad als Mädchen, die zu einem späteren Zeitpunkt heiraten.
Somit sinkt der gesamte Bildungsstand im Iran seit Jahrzehnten. Folglich steigt der Analphabetismus, die Armut und Abhängigkeit ganzer Generationen stetig an.

Nach einer Studie der WHO aus dem Jahr 2016 sind besonders Frauen und Mädchen, die jung heiraten, häufiger Opfer häuslicher Gewalt. Da es im Iran – wie auch in allen anderen muslimischen Ländern,
keine Vorschriften des Altersunterschieds zwischen Mann und Frau gibt, kommt es in den meisten Fällen vor, dass junge Mädchen mit Männern, die um ein Vielfaches älter sind, verheiratet werden. Da die „Ehefrauen“ sehr häufig noch minderjährige Mädchen sind, wird die Praxis der sexuellen Beziehung auch bei Mädchen als eheliche Pflicht betrachtet.

Der Koran genehmigt Kindesmisshandlungen

Wie in allen solcher Fällen des Kindesmissbrauchs, wird an dieser Stelle die Sure 2, Vers 223 aus dem Koran herangezogen.

Eure Frauen sind euch ein Saatfeld. So kommt zu eurem Saatfeld, wann und wie ihr wollt. Doch schickt (Gutes) für euch selbst voraus. Und fürchtet Allah und wisst, dass ihr Ihm begegnen werdet. Und verkünde den Gläubigen frohe Botschaft.

Die Rollenverteilung in einer islamischen Ehe sieht vor, dass die Ehefrau ihrem Mann sexuell gehorsam ist. Dementsprechend kann ein Mann sexuelle Gewalt an Minderjährigen anwenden, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen. Das Konzept von Vergewaltigung existiert in diesem Kontext nicht, weil jede Art von Geschlechtsverkehr im Rahmen einer Ehe als Ausübung der ehelichen Pflichten gesehen wird.
Die „Erlaubnis‘ der Anwendung von Gewalt gegenüber der eigenen Ehefrau ist nach gängiger Auslegung in Sure 4, Vers 34 wie folgt festgelegt:

Die Männer stehen in Verantwortung für die Frauen wegen dessen, womit Allah die einen von ihnen vor den anderen ausgezeichnet hat und weil sie von ihrem Besitz (für sie) ausgeben. Darum sind die rechtschaffenen Frauen (Allah) demütig ergeben und hüten das zu Verbergende, weil Allah (es) hütet. Und diejenigen, deren Widersetzlichkeit ihr befürchtet, – ermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie. Wenn sie euch aber gehorchen, dann sucht kein Mittel gegen sie. Allah ist Erhaben und Groß.

Die Risiken von Schwangerschaften in Frühehen

Nach einer WHO-Studie von 2016 zählen Komplikationen während der Schwangerschaft oder Geburt zu den häufigsten Todesursachen bei jungen Frauen unter 19 Jahren. Auch «Kinderschwangerschaften» und Fehlgeburten gehören zu den negativen Auswirkungen von Frühehen, da von verheirateten Mädchen – unabhängig der körperlichen und geistigen Entwicklung, trotzdem erwartet wird, dass sie ihren ehelichen Pflichten nachkommen müssen. Da die körperliche Entwicklung von Mädchen noch gar nicht abgeschlossen ist, sind Schwangerschaften bei minderjährigen ein oft sehr großes Risiko für Baby bzw. Mutter.

Logo der UN Kinderrechtskonvention

Ein Auszug aus den Artikel der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen

Der Iran verstößt mit seinem Zivilgesetzbuch zigfach gegen geltenden Kinder- und Menschenrechte

Artikel 1
«Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.»

Das Recht der Islamischen Republik Iran betrachtet neunjährige Mädchen und 15-jährige Jungen bereits als Erwachsene.

Artikel 2 Absatz 1
«Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung, unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status der Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.»

Die vertraglich festgelegten Rechte des Kindes werden durch den Iran systematisch verletzt. Dabei werden Mädchen gegenüber den Jungen durch die massive Herabsetzung der Grenze der Minderjährigkeit auf 15 Jahre zusätzlich schlechter gestellt und diskriminiert.

Artikel 3 Absatz 2
«Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.»

Vor allem junge Mädchen werden im Iran häufig bereits als Kinder verheiratet, weil wirtschaftliche Umstände die Familie des Kindes dazu zwingen. Diese Möglichkeit besteht aber nur, weil iranisches Recht Kinderehen ausdrücklich erlaubt. Die Islamische Republik verletzt damit ihre Pflicht, eine entsprechende Rechtslage zum Schutz der Kinder herzustellen.

Artikel 4
«Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.»

Der Iran hat durch die gesetzlichen Regelungen zur Ehe von Kindern ganz konkrete Maßnahmen getroffen, die dem Schutz des Kindes entgegenstehen.

Artikel 6 Absatz 2
«Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.»

Die Kinderehe greift in die freie geistige, schulische und teilweise auch körperliche Entwicklung des Kindes ein.

Artikel 12 Absatz 1
«Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.»

Bei einer Heirat unterhalb des durch die UN-Kinderrechtskonvention festgelegten Alters wird das Kind ohne dessen Willen bzw. ohne dessen bewusste und reflektierte Entscheidung verheiratet.

Artikel 19 Absatz 1
«Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormundes oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.»

Kinder in Kinderehen leider häufiger unter Gewalt, insbesondere sexuellem Missbrauch.

Artikel 28
«Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an.»

Mädchen, die schon als Kinder verheiratet werden, haben oft nach der Hochzeit keinerlei Zugang zu Bildungsmöglichkeiten mehr.

Artikel 34
«Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs zu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, bilateralen und mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Kinder a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden; b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden.»

Mit der Legalisierung von Heirat ab dem 14. Lebensjahr sind insbesondere junge Mädchen nicht vor sexuellem Missbrauch geschützt, sondern vielfach sexueller Gewalt ausgesetzt.

Quellen
– Ahmady, Kameel. 2017. “The Nexus between the Temporary Marriage and Early Child Marriages.” 
– Khadijeh Azimi. Tehran University of Medical Sciences | TUMS · Faculty of Nursing and Midwifery. Master of Science Forensic Midwifery.
– Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM)
– UNICEF. n.d. “Girls’ Education: Introduction”.
– WHO. 2016. “Global health estimates 2015: deaths by cause, age, sex, by country and by region, 2000–2015.”

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